„In Deutschland gibt es 95% Zwangsprostitution…“
Offizielle Quelle der Prostitutionsgegner*innen:  -KEINE-

In Bezug auf die genannte Zwangsprostitution wurde bis zum heutigen Tag keine qualifizierte bzw. öffentlich anerkannte behördliche Zahlen vorgelegt, woraus auch nur ansatzweise eine Zwangsprostitution in Höhe von 95 % in Deutschland belegbar ist.

Zu beachten gilt hierbei:
Es werden die tatsächlich offiziellen Zahlen vom Bundeskriminalamt, welche ein völlig anderes Bild widerspiegeln, in dieser falschen Behauptung unterschlagen und auch die Tatsache, dass seit Einführung des ProstSchG in nahezu allen Städten ein Versagen der Ausstellung eines Ausweises für Prostituierte gemäß ProstSchG §5.3 nicht stattgefunden hat, obwohl die ausstellende  Behörde dazu verpflichtet wäre, falls  „tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person vertreten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihre Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person vertreten ausgebeutet wird oder werden soll“?

Fakt jedoch ist,

  1. dass sich in Deutschland die Fälle von Zwangsprostitution, welche laut BKA aktenkundig sind, zwischen 2017 und 2019 zwischen 489 und 427 auf Opfer belaufen haben. In diesem Zeitraum -und das mit Einführung des ProstSchG 2017- ist ein Rückgang in Bezug auf Zwangsprostitution von ca. 13,5 % zu verzeichnen, was für den Erfolg des ProstSchG 2017 spricht.
  2. dass seit Einführung des ProstSchG 2017 laut § 5.5 eine Anmeldebescheinigung aufgrund der Tatsache durch die Behörden zu untersagen ist, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person vertreten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihre Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person vertreten ausgebeutet wird oder werden soll“?
  3. dass es beispielsweise in Stuttgart -wie in vielen anderen Städten in Deutschland- bis zum heutigen Tage keinen einzigen Fall seit Einführung des ProstSchG 2017 gibt, in welchem einer Prostituierten aus einem solchen Grunde die Anmeldebescheinigung  nicht ausgestellt wurde.

Quelle:

  • Auszug aus dem Bundeskriminalamt Bericht von 2017-2019

https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Menschenhandel/menschenhandel_
node.html;jsessionid=79B999FB4371072294BA55B363DC5226.live2302

  • Auszug aus dem ProstSchG 2017

https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/wp-content/uploads/prostituiertenschutzgesetz-2017.pdf

  • Aussagen Gesundheitsamt Stuttgart
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