(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
eine Prostitutionsstätte betreibt,
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Erläuterungen
Zu Absatz 1
Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet.
Der Begriff der „sexuellen Handlung“ ist beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eine eingeführte Begriffsbildung, die daher keiner näheren gesetzlichen Definition bedarf.
Wie nach § 1 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) sind auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen sich eine Person für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt also weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als „Entgelt“ kann dabei nicht alleine ein Geldbetrag angesehen werden, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.
Unter Zugrundelegung des üblichen Sprachverständnisses ist unter einer sexuellen „Dienstleistung“ nicht jeder nur denkbare Einzelfall der Vornahme sexueller Handlungen im Gegenzug oder in Erwartung eines geldwerten Vorteils als Prostitution anzusehen. Wer sich im Rahmen privater Kontakte ohne gezielte Gewinnorientierung bei Gelegenheit auf einen Tausch Sex gegen Restaurant- oder Konzertbesuch einlässt, erbringt damit noch keine sexuelle „Dienstleistung“ im Sinne des § 2. Anders ist es hingegen zu bewerten, wenn jemand solche Tauschgeschäfte anbietet, um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern.
Ausgenommen von der Definition der sexuellen Dienstleistung nach dieser Vorschrift sind solche sexuellen Handlungen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet. Beispiele dafür sind sexuelle Handlungen einer einzelnen Person vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows.
Vorführungen sexuell konnotierter oder pornografischer Art mit rein darstellerischem Charakter, die von einer oder mehreren Personen vor anderen anwesenden Personen ausgeführt werden, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn mit Ausnahme der Darstellerinnen oder Darsteller keine weiteren anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen sind. Ein Beispiel hierfür sind Table-Dance-Aufführungen, die nicht unter Absatz 1 fallen. Für solche Veranstaltungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin § 33a der Gewerbeordnung (Schaustellungen von Personen) sowie ggf. Bestimmungen der Bundesländer zu dieser Materie einschlägig sein.
Zu Absatz 2
Als Bezeichnung für Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten und persönlich erbringen, wird in diesem Gesetz der Begriff „Prostituierte“ oder „Prostituierter“ verwendet, auch wenn im milieutypischen Sprachgebrauch teilweise eine differenzierende Begriffsbildung üblich ist.
Von den Regelungen werden grundsätzlich alle Prostituierten erfasst, also auch Personen, die die Prostitution nur gelegentlich ausüben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt fest, wer als „Betreiber“ eines Prostitutionsgewerbes anzusehen ist. Erfasst werden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt damit nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht; diese Personen sind hingegen als Prostituierte durch dieses Gesetz erfasst.
Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ wird in diesem Gesetz als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen mit Ausnahme der eigentlichen Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter eingeführt. Darunter fallen Tätigkeiten im organisatorischen Umfeld genauso wie im Bereich der Anbahnung der Prostitution, wie z. B. die Vermittlung sexueller Dienstleistungen, verschiedene Tätigkeiten der Kundenakquise, Veranstaltertätigkeiten, Fahr- und Begleitdienste sowie das Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur einschließlich von Nebenleistungen.
Die unternehmerischen Aktivitäten der Gewerbetreibenden werden mit den Nummern 1 bis 4 typisiert und den in Absatz 4 bis Absatz 7 beschriebenen Fallgruppen zugeordnet, um eine Verknüpfung zu den im Folgenden definierten Anforderungen an diese Betriebsformen zu schaffen.
Zu Absatz 4
Der Begriff der Prostitutionsstätte setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten.
Im Unterschied zum Begriff der „baulichen Anlage“ aus dem Baurecht ist der Begriff der „ortsfesten Anlage“ weiter zu verstehen, weil es sich nicht zwangsläufig um eine Anlage handeln muss, die dauerhaft und fest mit dem Erdboden verbunden ist.
Dadurch können auch See- oder Binnenschiffe unter Absatz 4 fallen; dies gilt in erster Linie für solche Schiffe, die dauerhaft fest mit dem Ufer verbunden sind und/oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Teilnahme am Schiffsverkehr geeignet sind. Ein Beispiel hierfür können Wohnboote oder Schwimmhäuser sein, die über keinen eigenen Antrieb verfügen. Diese quasi schwimmenden, aber dennoch ortsfesten Anlagen fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufgrund ihrer Immobilität unter den Begriff der Prostitutionsstätte. Hiervon zu unterscheiden sind für Prostitutionszwecke genutzte Schiffe, die nicht dauerhaft mit dem Ufer verbunden sind, sondern auch als Transportmittel benutzt werden. Diese mobilen Anlagen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Wohnmobilen vergleichbar und fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen daher unter den Begriff des Prostitutionsfahrzeugs nach Absatz 5.
Ob es sich bei der Nutzung eines See- oder Binnenschiffes um eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsveranstaltung handelt, ist danach zu entscheiden, ob das Schiff lediglich anlassbezogen im Rahmen eines vorher festgelegten Konzeptes zur Prostitution genutzt wird – dann Prostitutionsveranstaltung – oder ob das Schiff dauerhaft zum Zweck der Ausübung der Prostitution genutzt wird – dann Prostitutionsstätte.
Die Aufnahme von See- und Binnenschiffen in den Anwendungsbereich des Gesetzes ist notwendig, um Umgehungsmöglichkeiten, insbesondere zur Einhaltung der an die Erlaubnis geknüpften Mindestanforderungen an Betriebsstätten, zu verhindern.
Für die Einordnung einer ortsfesten Anlage als Prostitutionsstätte kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an; abzustellen ist vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten für solche Kontakte in einem weitesten Sinne baulichen Rahmen.
Bezeichnet sich ein Betrieb z. B. als „Saunaclub“, „FKK-Club“ oder „Swinger-Club“, so ist dies eine Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen Betreiber und Prostituierten sowie zwischen Betreiber und Kunden. Die dort tätigen Prostituierten müssen daher nicht notwendigerweise in einer vertraglichen Beziehung zum Betreiber stehen; die Rechtsbeziehungen zwischen Betreiber und Prostituierten müssen nicht notwendigerweise anders ausgestaltet sein als die Rechtsbeziehungen zwischen Betreiber und Kunden der Prostituierten. In Zweifelsfällen kann auch der typische Erwartungshorizont szenekundiger Besucherinnen und Besucher herangezogen werden.
Da unter dem Begriff des Prostitutionsgewerbes nur Tätigkeiten erfasst werden, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, ist für den Bereich der Wohnungsprostitution wie folgt zu differenzieren:
Stellt jemand eine oder mehrere Wohnungen gezielt an eine oder mehrere Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in dieser Wohnung zur Verfügung, so gilt die Wohnung bzw. die Wohnungen als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als ihr Betreiber. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die Wohnung gezielt an Prostituierte überlässt, nach außen als Vermieter oder z. B. als (Haupt-)Mieter der Wohnung auftritt. Es kommt lediglich darauf an, dass er die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht, z. B. durch die Akquise von Prostituierten als Nutzerinnen, durch zeitliche Planung der Nutzung oder durch Festlegung von Betriebszeiten. Weitere auf die Nutzung für die Prostitution bezogene Nebenleistungen, wie etwa die Gestaltung einer werbenden Außenansicht oder eines Eingangsbereichs, das Bereitstellen von Dienstleistungen oder der Arbeitsmaterialien, das Anwerben von Kunden oder andere Maßnahmen können hinzukommen und bilden ggf. ein Indiz bei der Entscheidung, wer als Betreiber der Prostitutionsstätte anzusehen ist; sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Einordnung als Prostitutionsstätte. Die Einordnung als Prostitutionsstätte gilt auch unabhängig davon, ob die Wohnung zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt wird, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolgt. Nicht entscheidend ist, wie viele Personen in der Wohnung tätig werden und wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzerin bzw. Nutzer ausgestaltet ist.
Mit dieser strikten Regelung soll eine Umgehung der Erlaubnispflicht vermieden werden. Wer sich professionell darauf ausrichtet, eine oder mehrere Wohnungen gezielt an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu vermieten, ist daher Gewerbetreibender im Sinne des Absatzes 3 und unterfällt folglich der Erlaubnispflicht und den daran anknüpfenden Regelungen für Prostitutionsstätten.
Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Wohnungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte.
Nichtgewerbliche bauliche Vorrichtungen, wie die sogenannten Verrichtungsboxen, die von Kommunen bereitgestellt werden, um für die Ausübung der Prostitution außerhalb von Gebäuden eine geschütztere Umgebung bereitzustellen, fallen nicht unter Absatz 4.
Zu Absatz 5
Als Prostitutionsfahrzeuge werden in der Regel Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, Wohnwagen oder ähnliche Fahrzeuge verwendet, die nach Berichten aus der Praxis nicht selten von wechselnden Prostituierten, teilweise quasi im Schichtbetrieb, für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.
Wer maßgeblich diese Nutzung steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht, z. B. durch die zeitliche Planung der Belegung des Prostitutionsfahrzeugs, die Festlegung von Betriebszeiten und Standplatz, durch Akquise von Prostituierten als Nutzerin oder Nutzer, durch die Anwerbung von Kunden oder andere Maßnahmen, ist als Betreiber im Sinne von Absatz 3 anzusehen. Nutzt allein die Fahrzeughalterin bzw. Mieterin oder der Fahrzeughalter bzw. -mieter das Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen, so ist diese Person kein Prostitutionsgewerbetreibender im Sinne von Absatz 3.
Mit der Aufnahme als eigene Betriebsart in das Gesetz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zum Schutz der dort tätigen Personen gewisse Mindestanforderungen auch für die Aufstellung und Ausstattung eines solchen Fahrzeugs gesetzlich formuliert werden müssen.
Ein vom Kunden genutztes eigenes oder fremdes Fahrzeug, das zum Zweck der Prostitution genutzt wird, fällt nicht unter Absatz 5.
Auch See- und Binnenschiffe, die für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt und nicht dauerhaft mit dem Ufer verbunden sind, sondern auch als Transportmittel dienen können, können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit Wohnmobilen als mobile Anlage unter den Begriff des Prostitutionsfahrzeugs fallen. In Abgrenzung zu Prostitutionsstätten ist das entscheidende Kriterium die tatsächlich gegebene Mobilität des Wasserfahrzeugs.
Zu Absatz 6
Prostitutionsveranstaltungen bilden eine Sonderform, die nicht an eine als Prostitutionsstätte zu qualifizierende Betriebsstätte geknüpft sein muss. Zwar können hierfür teilweise Räume genutzt werden, die eine gewisse Nähe zum Prostitutionsmilieu im weiteren Sinne aufweisen, dies ist aber nicht Voraussetzung für die Einordnung als Prostitutionsveranstaltung. Um auch für diese Art gewerblicher Prostitution die Zuverlässigkeit der Betreiber prüfen und anlassbezogen die Einhaltung gewisser Mindeststandards durchsetzen zu können, ist es erforderlich, eine besondere Fallgruppe zu bilden, an die bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
Voraussetzung für die Einordnung als Prostitutionsveranstaltung ist, dass sexuelle Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 im Rahmen der Veranstaltung angeboten werden. Dies ist der Fall, wenn dort mit Wissen des für die Veranstaltung verantwortlichen Betreibers auch Prostituierte tätig werden. Absatz 6 schließt Veranstaltungen mit ein, bei denen Teilnehmende pauschal Eintritt gegen Entgelt erhalten und an Prostituierte ein pauschales Entgelt für die ganze Veranstaltung bezahlt wird. Nicht notwendig ist, dass die Veranstaltung so konzipiert ist, dass alle Veranstaltungsteilnehmende in die sexuellen Handlungen einbezogen werden.
Ist – z. B. aus der Werbung für die Veranstaltung – nicht klar erkennbar, ob lediglich ein Rahmen für wechselseitige sexuelle Kontakte unter den Veranstaltungsteilnehmenden ohne Erwartung einer Gegenleistung geschaffen wird oder ob es sich um durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder durch Teilnehmende bezahlte Dienstleistungen handelt, kann in Zweifelsfällen auch der typische Erwartungshorizont szenekundiger Veranstaltungsteilnehmender herangezogen werden.
Als Betreiber im Sinne des Absatzes 3 ist die Veranstalterin oder der Veranstalter anzusehen.
Zu Absatz 7
Eine Prostitutionsvermittlung betreibt, wer in gewerblicher Form gezielt Personen mit dem Ziel der Erbringung sexueller Dienstleistungen vermittelt; darunter fällt gegenwärtig beispielsweise der Betrieb eines Escortservice. Unter Einbindung in eine gewerbliche Vermittlung bieten Prostituierte u. a. an, einen Abend unter Einschluss sexueller Kontakte in Begleitung des Kunden oder der Kundin zu verbringen oder sie werden z. B. in Hotels oder Wohnungen beim Kunden oder der Kundin als sogenannte Callgirls oder Callboys tätig. Nicht notwendig ist, dass bereits im Voraus feststeht, ob und welche sexuellen Handlungen mitvereinbart sind. Dabei ist anhand des Gesamtbilds der konkreten Um- stände zu ermitteln, ob die Kunden oder Kundinnen der Vermittlung annehmen dürfen, dass zu den über die Vermittlung angebotenen Dienstleistungen der vermittelten Person auch sexuelle Handlungen gehören, falls sich dies nicht bereits aus der Beschreibung der zur Vermittlung angebotenen Dienstleistung ergibt.